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§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2)  Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.





 Stand: 01.02.2024