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§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2)  Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.





 Stand: 01.02.2024