§ 5 Positive Maßnahmen
AGG ( Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz )
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
Stand: 01.04.2024
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