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Bringt die Schadensregulierung dem Geschädigten nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile, kollidiert die konkrete Regulierung mit dem Bereicherungsverbot durch die Schadensregulierung. Bis auf vereinzelte Vorschriften (z.B. vorgeschriebene Vorteilsanrechnung in § 642 Abs. 2 BGB oder Ausschluss derselbigen in § 843 Abs. 4 BGB) schweigt das Gesetz. Die Rechtsprechung rechnet Vorteile an, die der Geschädigte durch die Regulierung erhält. Die Vorteilsausgleichung gilt für Schadensersatzansprüche aller Art. Anrechnen ist dogmatisch zu trennen vom Aufrechnen. Damit findet die Vorteilsausgleichung auch bei gesetzlichen und vertraglichen Aufrechnungsverboten statt (BGH, Urt. v. 02.07.1962 – VIII ZR 12/61, NJW 1962, 1909). Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung sind: Überkompensation des Schadens ohne Anrechnung. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Vorteil. Die Vorteilsausgleichung muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen (Kongruenz von Vor- [...]
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