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Die Vorschrift des § 8 StVO behandelt nicht: das Vorrangverhältnis auf derselben Straße Abbiegen (§ 9 StVO) Begegnungsverkehr Überholen (§ 5 StVO) Die Fahrt aus nicht öffentlichen „anderen“ Straßenteilen i.S.v. § 10 StVO in den fließenden Verkehr Vorfahrt ist der Vorrang des einen Fahrzeugführers beim Zusammentreffen mehrerer, dem fließenden Verkehr dienenden öffentlichen Straßen, die aus verschiedenen Richtungen an einer Kreuzung oder Einmündung derart aufeinander zukommen, dass sich die Fahrlinien schneidend, berührend oder einander hemmend nähern. Beim Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten genießt dieser den Vorrang, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat (unter Berücksichtigung von Entfernung und Geschwindigkeit ist die Gefahr einer Kollision der Fahrzeuge grundsätzlich nicht auszuschließen: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.03.1979 – 1 Ss 69/79, VerkMitt 1980, 4). Für die Vorfahrt kommt es weder auf die [...]
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