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Definition: Überholen Überholen ist der · rein tatsächliche Vorgang · auf öffentlicher Straße, bei der · ein Verkehrsteilnehmer von hinten kommend · an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, · der sich auf derselben Fahrbahn · in derselben Richtung bewegt · oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält. Überholen ist ein Sonderfall des in § 6 StVO geregelten „Vorbeifahrens“. Die Definition des Überholens ist insbesondere in BGH, Beschluss vom 03.05.1968 – 4 StR 242/67, BGHSt 22, 137 (siehe auch BGH, Beschl. v. 28.03.1974 – 4 StR 3/74, BGHSt 25, 293) erfolgt: Das Überholen beginnt jedenfalls mit deutlicher Verkürzung des Sicherheitsabstands zum Überholenden mit Überholgeschwindigkeit (höher als die des Vorausfahrenden) und in Überholabsicht (BayObLG, Beschl. v. 19.02.1993 – 2 St RR 244/92, DAR 1993, 269). Ein Ausscheren nach links in höherer Geschwindigkeit ist Überholen (OLG Koblenz, Urt. v. 29.04.1993 – 1 Ss 29/93, NZV 1993, 318), [...]
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