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Das Fahren auf Sicht unterfällt in drei Bereiche: das Fahren auf Sicht (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO, Sichtfahrgebot), mit den Sonderfällen Dunkelheit, Autobahn, „auf halbe Sicht“ (§ 3 Abs. 1 Satz 5 StVO) und „weniger als halbe Sicht“. Es gilt ganz allgemein die Grundregel, dass der Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug stets beherrschen und seine Geschwindigkeit nach seinen eigenen körperlichen Fähigkeiten sowie den Leistungsgrenzen des Fahrzeugs anpassen muss. Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht ist eine der „goldenen Regeln“ des Straßenverkehrsrechts, eine zweite goldene Regel betrifft das Rechtsfahrverbot (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 15.05.1984 – VI ZR 161/82, VRS 67, 195; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.06.1989 – 7 U 190/88, NZV 1990, 154; OLG München, Urt. v. 26.02.1991 – 5 U 3907/90, NZV 1993, 26; OLG Köln, Urt. v. 16.03.1995 – 1 U 89/94, NZV 1995, 400; OLG Hamm, Urt. v. 28.11.2003 – 9 U 95/02, NZV 2004, 356). Das Sichtfahrgebot gilt ausnahmslos [...]
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