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(Siehe → Obliegenheitsverletzungen Rdnr. 1 ff.) Der VN ist nach E.1.1 AKB 2008 grundsätzlich verpflichtet seinem Versicherer jeden Versicherungsfall – unabhängig vom Verschulden – innerhalb einer Woche anzuzeigen. Die Meldung ist jedoch dann entbehrlich, wenn der VN von seinem Recht zur Selbstregulierung bei Kleinstschäden Gebrauch macht. Die 1. Selbstregulierung (= Ausnahme zum Befriedigungsverbot, E.2.2 AKB 2008) ist zu unterscheiden von der 2. Rückerstattungsmöglichkeit nach Nr. 14 Abs. 5 der Tarifbestimmungen. Das in E.2.2 AKB 2008 aufgeführte Recht der Selbstregulierung von kleineren Sachschäden (je nach AKB in der Regel zwischen 250 und 500 €) stellt für den Versicherungsnehmer das verbriefte Recht dar, Kleinstschäden vollumfänglich zur Erhaltung des Schadensfreiheitsrabattes selbst zu regulieren. Will der Versicherungsnehmer von seinem Recht zur Selbstregulierung Gebrauch machen, darf ihm das nicht zum Nachteil gereichen. Er ist erst dann zur Meldung des [...]
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