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Hierunter fallen die Kasko-Versicherung, und der Auto-Schutzbrief. Die Kfz-Unfallversicherung fällt nicht unter die Schaden-, sondern unter die Personenversicherung. Hier gilt die Vorschrift des § 183 VVG. In der Kaskoversicherung und in den übrigen Versicherungen, die in der AKB geregelt sind, gilt § 81 VVG. Dieser sieht Leistungsfreiheit des Versicherers vor, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat und bei grober Fahrlässigkeit die Möglichkeit des Versicherers die Leistung im Verhältnis zur Schwere der Schuld zu kürzen. Insoweit wurde auch hier das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ abgeschafft. Diese Vorschrift stellt wie § 103 VVG für die Haftpflichtversicherung einen subjektiven Risikoausschluss und nicht nur eine Obliegenheit dar (BGH, Urt. v. 27.02.1964 – II ZR 65/61, VersR 1964, 475), einer Kündigung des Vertrags bedarf es nicht. Die Folgen des § 81 VVG greifen nur dann, wenn das Handeln des Versicherungsnehmers oder eines [...]
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