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(Siehe auch → Obliegenheitsverletzungen Rdnr. 1 ff.) Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenzufügung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche – nicht versicherten – Schäden eines Mitwettbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (BGH, Urt. v. 01.04.2003 – VI ZR 321/02, NZV 2003, 321). Um sich vor erheblichen, unkalkulierbaren Schäden zu schützen, sehen die AKB 2008 im Bezug auf Fahrveranstaltungen aller Art Risikoausschlüsse und Obliegenheiten vor. Dies dürfte nicht nur in den nicht verbindlichen Muster-AKB 2008 der Gesamtverbandes dsr Deutschen Versicherungsverbands der Fall sein, sondern auch in den hauseigenen Bedingungen der Versicherer. Hier müssen die Versicherungsbedingungen jedesmal überprüft werden. Zu [...]
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