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Die Nötigung erfasst die Einflussnahme mit rechtlich missbilligten Mitteln auf die Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit eines anderen Menschen. Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt. Der andere Verkehrsteilnehmer muss vom Täter erfolgreich zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen veranlasst worden sein. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn der Genötigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat (BGH, Beschl. v. 19.06.2012 - 4 StR 139/12, NStZ 2013, 36). Räumt etwa der dicht bedrängte Fahrer auf der linken Spur der Autobahn diese nicht, liegt auch keine vollendete Nötigung vor. Es kommt nur die Strafbarkeit wegen Versuchs gem. §§ 22, 23 I StGB in Betracht, vgl. § 240 Abs. 3 StGB. Tatbestandlich sind Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen Übel. Unter Gewalt wird sowohl vis absoluta als auch vis compulsiva verstanden. Die bloße physische Anwesenheit an einem Ort ist aber keine Gewalt (BVerfG, Beschl. v. 23.08.2005 – 2 [...]
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