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Die Anmietung einer Ersatzsache für den beschädigten Gegenstand gehört zum Herstellungsaufwand, § 249 Satz 2 BGB (BGH, Urt. v. 20.03.2007 – VI ZR 254/05 – NJW 2007, 2122; BGH, Urt. v. 02.07.1985 – VI ZR 86/84, NJW 1985, 2637). Dieses Recht des Geschädigten gilt für alle Sachen, darunter auch für ein „Ersatzflugzeug“. Grundsätzlich darf eine gleiche Sache bzw. gleichwertig im Typ, Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung angemietet werden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.10.1989 – 13 U 205/88, VRS 78, 402). Die Mietdauer bestimmt sich ab dem Zeitpunkt des Entzugs der Gebrauchsfähigkeit durch Beschädigung oder Zerstörung bis zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung des geschädigten Gegenstands, sofern der Geschädigte das ihm Mögliche zur Beschleunigung vorgenommen hat. Ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten soll auch dann bestehen, wenn der Geschädigte zwar selbst aufgrund der Verletzung nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu nutzen, die Ehefrau das [...]
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