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Eine grundsätzlich bestehende Haftung eines Schädigers kann durch eine Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden. Außerdem können sich Haftungsbeschränkungen aus gesetzlichen Vorschriften bzw. einer darauf aufbauenden Rechtsprechung, vor allem zum Schutz der Arbeitnehmer, ergeben. Einen aktuellen Überblick gibt Nugel, Haftungsausschlüsse im Straßenverkehr, NZV 2011, 1. Haftungsbeschränkungen kommen aus den unterschiedlichsten Rechtskreisen: Gefälligkeitsfahrt Probefahrt Geschäftsführung ohne Auftrag Ehegatten Arbeitsrecht Beamte Soldaten öffentlicher Dienstherr Halter gegenüber Betriebstätigen, § 8 Abs. 2 StVG Versicherungsrecht Rechtsgeschäftliche Haftungsbeschränkungen können ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden. 1. Ausdrücklicher Verzicht Ein ausdrücklicher Verzicht kann durch Individualvereinbarung erfolgen. Formulierungsvorschlag: „Verzichten wir als gesetzliche Vertreter unseres Sohns S anlässlich der Fahrt mit dem Pkw vom ... von A [...]
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