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Die Haftungsausschlüsse sind in den §§ 104 ff. SGB VII geregelt. Es handelt sich um die Rechtskreise Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern, Ansprüche gegen den Unternehmer, Ansprüche gegen Arbeitskollegen. a) Versicherteneigenschaft Alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Tätigen sind gem. § 2 Abs. 1 SGB VII unfallversichert. Für diese gilt der Haftungsausschluss des § 105 SGB VII ebenso wie bei Arbeitern und Angestellten öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder für Beamte und Zeitsoldaten bei einem Arbeitsunfall, der keinen Dienstunfall darstellt. b) Eingliederung Die Arbeitnehmer müssen in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden sein (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.1993 – 22 U 83/93, r+s 1995, 101). Die Eingliederungsrechtsprechung zu § 636 RVO a.F. kann im Wesentlichen herangezogen werden. Der Eingliederungsbegriff gilt jetzt für Schädiger und Geschädigten. Er umfasst nur Personen desselben Betriebs, nicht eines [...]
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