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Der objektive Tatbestand des § 315b StGB setzt voraus: Begehung einer der in § 315b Abs. 1 Nr. 1–3 StGB normierten Tathandlungen, Eintritt einer konkreten Gefahr im öffentlichen Verkehr. § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt. Anlagen sind vor allem Verkehrszeichen und Verkehrsschilder, Leitplanken, Brücken oder die Straßen selbst. Fahrzeuge sind sämtliche im Verkehrsraum vorkommende Beförderungsmittel, also nicht nur Pkw, sondern auch Fahrräder, Fuhrwerke, Straßenbahnen oder Krankenfahrstühle. Durchschneiden der Bremsleitungen Entfernen eines Gullydeckels Entwenden einer Baustellenlampe Manipulation an der Tür eines Linienbusses § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt das Bereiten eines Hindernisses unter Strafe. Als Bereiten eines Hindernisses ist jede Einwirkung auf den Straßenkörper zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden. Errichten einer [...]
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