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Eine Checkliste zur Führerscheinklausel finden Sie hier: Siehe → Obliegenheitsverletzungen Rdnr. 1 ff. Führerscheinklausel Nach D.1.3 AKB 2008 trifft den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, vor Eintritt des Versicherungsfalls ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen nur mit vorgeschriebener Fahrerlaubnis zu führen. Zweck der Vorschrift ist es, den Versicherer vor einem erhöhten Risiko zu schützen, welches dadurch entsteht, dass der Fahrer sich keiner Prüfung zur Eignung zum Führen eines Fahrzeugs unterzogen hat. D.1.3 AKB 2008 setzt voraus, dass das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen benutzt worden ist. Weiterhin ist erforderlich, dass der Fahrer nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis ist. Der Fahrer ist nur im Besitz einer Fahrerlaubnis, wenn ihm diese von der zuständigen Behörde nach bestandener Prüfung ausgehändigt worden ist. Diese Klausel betrifft die Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht das bloße Legitimationspapier [...]
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