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Fixe Kosten (BGH, Urt. v. 05.06.2012 – VI ZR 122/11, zfs 2012, 686; BGH, Urt. v. 31.05.1988 – VI ZR 116/87, NJW 1988, 2365; BGH, Urt. v. 01.10.1985 – VI ZR 36/84, VersR 1986, 39; OLG Brandenburg, Urt. v. 19.11.1998 – 2 U 114/97, zfs 1999, 330) sind diejenigen Kosten der Haushaltsführung, die sich durch den Wegfall einer Person nicht oder nur unwesentlich reduzieren. Da sie zunächst vom Nettoeinkommen des Getöteten abgezogen und später in voller Höhe wieder hinzugerechnet werden, kommt ihnen eine nicht zu unterschätzende wirtschaftliche Bedeutung zu. Sie werden in jedem Fall zu 100 % berücksichtigt. Es empfiehlt sich daher, Sorgfalt bei der Erfassung der fixen Kosten aufzuwenden. Es empfiehlt sich, die fixen Kosten ausschließlich durch die Mandantschaft erstellen zu lassen. Es besteht Regressgefahr. Dienlich sind Tabellen. Empfehlenswert ist die Tabelle von Ege, erschienen in Bd. 7, S. 81 ff. der Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. Die Tabelle [...]
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