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Bei der Ersterteilung und bei der Wiedererteilung hat die Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) die Fahreignung des Antragstellers zu prüfen, § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 FeV. Bestehen Bedenken gegen die Eignung, so sind die Maßnahmen der Behörde gesetzlich geregelt (z.B. §§ 2 Abs. 8 StVG, §§ 11, 13, 14 FeV sowie die Anlagen 4, 4a und 5 zu § 11 FeV). Erlangt die Behörde bei bestehender Fahrerlaubnis Kenntnis eines Eignungsmangels in körperlicher oder geistiger Hinsicht, so ist sie gehalten, gem. §§ 2, 3 FeV, 11–14 FeV aufklärend und gem. §§ 46, 47 FeV neu bescheidend einzuschreiten. Ist die Fahrerlaubnisbehörde allerdings von der Nichteignung des Betroffenen überzeugt, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens, § 11 Abs. 7 FeV. Fordert die Behörde eine Fahreignungsbegutachtung, obwohl die Fahrungeeignetheit des Betroffenen unabhängig vom Ergebnis einer solchen Begutachtung schon feststeht, ist das nicht nur deshalb rechtswidrig, [...]
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