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Zu trennen sind Beweisgewinnungsverbote und Beweisverwertungsverbote Wird die Blutprobe unter Verstoß gegen § 81a StPO erwirkt, so ist sicher das Beweisgewinnungsverfahren unrechtmäßig gewesen. Die Rechtsprechung leitet hier jedoch bis auf krasse Fälle kein Beweisverwertungsverbot her (BGH, Beschl. v. 17.03.1971 – 3 StR 189/70, BGHSt 24, 125 = NJW 1971, 1097; vgl. aber OLG Celle, Beschl. v. 14.03.1989 – 1 Ss 41/89, NStZ 1989, 385). So bleibt das Beweismittel der Blutprobe vor allem dann verwertbar, wenn der Betreffende nicht über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung belehrt oder er gar getäuscht wurde (OLG Hamm, Urt. v. 09.02.1967 – 2 Ss 1562/66, NJW 1967, 1524; OLG Koblenz, Beschl. v. 08.11.2010 – 2 SsBs 100/10, Blutalkohol 2011, 111); die Entnahme der Blutprobe durch Nichtarzt erfolgte (BGH, Beschl. v. 17.03.1971 – 3 StR 189/70, BGHSt 24, 125 = NJW 1971, 1097); bei Irrtum des Polizeibeamten über Arzteigenschaft (BGH, Beschl. v. 17.03.1971 – 3 StR 189/70, BGHSt [...]
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