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Nach deutschem Recht kann ein Schadensersatzanspruch gründen auf: Gefährdungshaftung (z.B. §§ 7 ff. StVG; § 12 HPflG) Verschuldenshaftung (z.B. §§ 276, 823 ff. BGB) Billigkeitshaftung (z.B. § 829 BGB) Die Gefährdungshaftung trifft den Halter (nicht Eigentümer) eines Fahrzeugs und gem. § 115 VVG nach dem Versicherungsvertrag den eintrittspflichtigen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer. Der prima-facie-Beweis ist im Rahmen der Betriebsgefahr oder Unabwendbarkeit anwendbar. Siehe Anscheinsbeweis. Dabei gilt für die Haftung: Der Arbeitgeber als Halter haftet auch aus § 831 BGB nach Verschulden. Beifahrer, weitere Mitinsassen: nach Verschulden, § 823 BGB. Eigentümer: Grundsätzlich nicht, nur wenn dieser in anderer Funktion am Unfall beteiligt ist. Halter: Gefährdungshaftung, Verschuldenshaftung, Billigkeitshaftung. Fahrer: Haftung gem. § 18 Abs. 1 StVG für vermutetes Verschulden. Nachweis fehlenden Verschuldens ist zulässig. Versicherungsnehmer: Dieser haftet [...]
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