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Der Anspruch auf Beerdigungskosten resultiert aus den § 844 Abs. 1 BGB oder § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 5 Abs. 1 Satz 2 HaftpflichtG, § 35 Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Gemäß § 1968 BGB obliegt die Pflicht zur Beerdigung den Erben und gem. § 1615 Abs. 2 BGB den Verwandten in gerader Linie, gem. § 1360a Abs. 3 BGB den Ehegatten (zur Verpflichtung einer Bestattung eines Elternteils durch ein Kind vgl. VG Köln, Urt. v. 20.03.2009 – 27 K 5617/07). Wer aufgrund vertraglicher Verpflichtung die Beerdigungskosten zu tragen hat, kann gleichfalls direkten Ersatz beanspruchen, §§ 679, 683, 812 BGB. Grundsätze der Vorteilsausgleichung finden regelmäßig gegenüber dem Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB, den Beerdigungskosten, keine Anwendung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.10.1955 – 1 W 55/55, VersR 1956, 542). Mitverschulden und mitwirkende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Getöteten sind zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten bleibt uneingeschränkt [...]
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