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Die Anzeige hat sich auf die Meldung des Unfalls als Deckungsvoraussetzung, nicht auf den konkreten Unfallhergang als Regulierungsvoraussetzung zu verhalten. Es genügt Mitteilung von Zeit, Ort, Ablauf und Beteiligten des Unfalls. Von der Anzeigeobliegenheit ist die Aufklärungsobliegenheit nach E.1.3 AKB 2008 zu unterscheiden. Letztere verpflichtet den VN, über die reine Anzeige hinaus alles zu tun und mitzuteilen, was zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Den Umfang der Aufklärungspflicht bestimmen in erster Linie der vom Versicherer in der Schadensanzeige verwendete Fragenkatalog sowie später ergänzend gestellte Nach- und Rückfragen des Versicherers. Hierzu gehört dann auch eine konkrete Darstellung des Unfallhergangs. Grundsätzlich muss der Versicherer nachfassen, wenn ihm die Antworten des Versicherungsnehmers vor Augen führen, dass dieser seiner Anzeigeobliegenheit noch nicht genügt hat und ohne ergänzende Antworten eine [...]
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