Ein Anerkenntnis nach dem Schadenfall, sei es direkt an der Unfallstelle oder später, z.B. bei den Regulierungsverhandlungen/Prozessverhandlungen, hat Auswirkungen auf die Haftpflichtregulierung und auf die eigenen versicherungsrechtlichen Ansprüche (Obliegenheitsverletzung). Grundsätzlich ist zu trennen: das selbständige Schuldversprechen (konstitutives Schuldanerkenntnis, § 780 BGB), das Schuldanerkenntnis (deklaratorisches Schuldanerkenntnis, § 781 BGB), schlichte Erklärungen am Unfallort (Schuldbekenntnis; Forderungsbestätigung; hat Beweisbedeutung). Das selbständige, schuldbegründende Anerkenntnis nach § 780 BGB ist ein eigener, vom ursprünglichen Schuldgrund losgelöster Anspruch. Dieser tritt neben das bisherige Rechtsverhältnis. Das Schuldanerkenntnis ist im Zweifel erfüllungshalber gegeben (§ 364 Abs. 2 BGB) und hat keinen schuldumschaffenden Charakter. Rechtlich ist es ein Vertrag in Schriftform (Ausnahme § 782 BGB). Hieraus folgt, dass mündliche [...]