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§ 316 StGB ist ein allgemeines Gefährdungsdelikt in Form eines schlichten Tätigkeitsdelikts. Im Gegensatz zu § 315c StGB (OLG Koblenz, Beschl. v. 10.02.2000 – 2 Ss 12/00, DAR 2000, 371) bedarf es keiner konkreten Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert (BayObLG, Beschl. v. 16.04.1992 – 1 St RR 77/92, NJW 1993, 215 = NZV 1992, 453). Tatbestandsmerkmale Fahrzeug, öffentlicher Verkehr (Land, Wasser, Luft), Führen dieses Fahrzeugs, unter der Wirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel, Fahruntüchtigkeit, für § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB durch die Fahruntauglichkeit zusätzlich kausale Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert. Der Fahrzeugbegriff ist in §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB gleich. Es werden alle Arten von Fahrzeugen erfasst, mit oder ohne Motor, mit oder ohne Verbrennungs- oder Elektromotor, Pkw, Lkw, Zweiräder, aber auch Eisenbahn, Schiffe, Luftfahrzeuge. Unterschied: § 69 StGB, Entziehung [...]
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