Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsschadens (= Schadenereignis, Unfall) lässt den Versicherungsschutz vollständig entfallen, § 103 VVG. Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt allein genügt nicht. Der Vorsatz muss sich auf die Schadenverursachung beziehen. Bedingter Vorsatz genügt (OLG Nürnberg, Urt. v. 12.02.1981 – 8 U 2544/80, VersR 1981, 1123; OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.11.1992 – 5 U 24/92, VersR 1993, 1004). Beispiel: Trunkenheitsfahrer nimmt billigend in Kauf, auf seiner Fahrt einen Versicherungsfall auszulösen. Dieser Sachverhalt liegt in den seltensten Fällen vor. Eine vollständige Leistungsfreiheit kann auch bei einer absoluten Fahruntüchtigkeit gegeben sein (BGH, Urt. v. 22.06.2011 – IV ZR 225/10, NZV 2011, 597; OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2010 – 20 U 74/10, NZV 2011, 293). Liegt eine relative Fahruntüchtigkeit im Bereich von 0,3 ‰ BAK vor, kann eine Leistungskürzung um 50 % angemessen sein. Die Leistungskürzung kann im Bereich der rela-tiven [...]