Blutprobenentnahme, § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO Ausgangspunkt ist § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO für den strafrechtlichen Bereich, bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gilt die analoge Anwendung gem. § 46 Abs. 4 OWiG. Voraussetzung: Hinreichender Tatverdacht einer Alkoholtat. Hinreichender Tatverdacht kann sich begründen aufgrund eines Blastests in ein Atemalkoholgerät oder auf äußere alkoholische Anzeichen wie Schlangenlinie fahren, verwaschene, lallende Sprache, glasige Augen, unkoordinierte Verhaltensweise, Alkoholfahne. Besteht dieser Anfangsverdacht, können die Ermittlungsbehörden entweder das beschriebene Vorprüfverfahren einleiten oder gleich zur Blutprobe schreiten. Der Atemalkoholtest ist im Gegensatz zum Erdulden der Blutentnahme nicht erzwingbar (weder rechtlich noch praktisch). Ist der Alkoholvortest negativ ausgefallen, wird die Polizei regelmäßig nichts Weiteres veranlassen. Ergibt der Vortest eine Bestätigung des Anfangsverdachts, wird die [...]