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Abstandsverstöße sind bußgeldrechtlich bewehrt nach § 49 Abs. 1 Ziff. 4 StVO betreffend Verstöße nach § 4 StVO und in § 49 Abs. 1 Ziff. 19b StVO bei Seitenabstand bei öffentlichen Verkehrsmitteln/Schulbussen gem. § 20 StVO. Die Abstandsdelikte sind keine konkreten Gefährdungsdelikte, es genügt die bloße Tatbestandsverwirklichung des Unterschreitens des nötigen Abstands (OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.01.1985 – 3 Ws (B) 6/85 OWiG, VRS 68, 376). Der Verordnungsgeber hat im Bußgeldkatalog unter der lfd. Nr. 12 die Unterschreitung eines bestimmten Sicherheitsabstands je nach Maß der Unterschreitung mit Sanktionen belegt und sich dem Abstand des „halben Tachowerts“ angeschlossen. Dies entspricht dem 1,8-Sekunden-Abstand. Damit ist die BKatV nicht dem 1,5-Sekunden-Abstand gefolgt. Tritt zu den normalen Geldbußen eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung hinzu, so erhöhen sich die Geldbußen auf die in der jeweiligen Tabelle angegebenen Werte, wobei in die [...]
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