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Der Sicherheitsabstand dient dem Fahrzeugverkehr, aber auch dem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger. § 4 StVO ist damit Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (OLG München, Urt. v. 05.05.1967 – 10 U 2051/66, NJW 1968, 653), da er dem Fußgänger eine bessere Übersicht und damit ausreichende eigene Reaktionsmöglichkeiten sichern soll. Der „halbe Tachoabstand“ ist eine Faustregel, die mit einem bereits eingearbeiteten Sicherheitsabstand den gebotenen Abstand i.S.d. Straßenverkehrsordnung darstellt. Bei ungünstigen Verkehrsverhältnissen (Verkehrsdichte, Sicht, Wetter, subjektive Befindlichkeit des Fahrers, Typ der Straße etc.) kann eine Erhöhung des Sicherheitsabstands geboten sein. Es gilt der Anscheinsbeweis, wonach der Auffahrende zumindest mitschuldig ist (drei Möglichkeiten: a) zu dicht (BGH, Urt. v. 16.01.2007 – VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680–681 (Volltext mit amtl. LS: VRS 2007, 420–423)); b) zu schnell oder c) zu unaufmerksam (OLG Köln, Urt. v. [...]
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