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Gegen denjenigen, der eine Vorfahrtsverletzung begeht, spricht der Beweis des ersten Anscheins. Liegen keine Besonderheiten vor, so haftet der Wartepflichtige regelmäßig allein (OLG Dresden, Beschl. v. 09.06.2021 – 4 U 396/21, zfs 2021, 613). Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Vorfahrtberechtigten tritt grundsätzlich völlig zurück. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für das alleinige Verschulden des Wartepflichtigen. Der Anscheinsbeweis knüpft allein daran an, dass es zu einer Kollision zwischen einem wartepflichtigen und einem bevorrechtigten Fahrzeug gekommen ist. Soweit der Wartepflichtige sich auf eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit durch den Vorfahrtberechtigten beruft, so trifft ihn die volle Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung (KG, Beschl. v. 28.05.2009 – 12 U 43/09, NJW-Spezial 2009, 602). Der Anscheinsbeweis eines Vorfahrtverstoßes (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO) ist erst dann erschüttert, wenn [...]
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