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Bei Dunkelheit fährt auf der Überholspur einer Autobahn der Fahrer eines Pkw auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf; anschließend fährt ein dritter Pkw auf den aufgefahrenen Pkw auf, wodurch dieser wieder auf den vorausfahrenden Pkw aufgeschoben wird. Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers des auffahrenden zweiten Pkw sowie ein solcher für ein Verschulden des Fahrers des auffahrenden dritten Pkw, und zwar im Autobahnverkehr bei Dunkelheit (OLG Hamburg, Urt. v. 30.11.1965 – 7 U 322 und 364/65, VersR 1967, 478). Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat. Ist der Mittlere nicht selbst [...]
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