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Wann und ob der Anscheinsbeweis gelten soll, ist im Gesetz nicht geregelt. Er gilt aber als gewohnheitsrechtlich anerkannt und kann bei Annahme eine Non-Liquet-Situation verhindern. Definition Anscheinsbeweis Soll der Anscheinsbeweis zur Anwendung kommen, muss ein allgemeiner Erfahrungssatz festgestellt werden, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, eine Folge sei auf eine bestimmte Ursache oder umgekehrt zurückzuführen oder der Handelnde habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt (BGH, Urt. v. 09.09.2008 – VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2015 – I-1 U 46/15, VersR 2016, 675). Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises ist, dass ein Sachverhalt vorliegt, bei dem der behauptete ursächliche Zusammenhang und/oder das behauptete Verschulden typischerweise gegeben sind (OLG Hamm, Urt. v. 09.07.2013 – 9 U 191/12, SP 2014, 78, OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.01.2018 – 7 U 100/17, SVR 2018, 254; LG Saarbrücken, Urt. [...]
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