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Der bei der Schadenregulierung zustande kommende Vergleich ist regelmäßig ein Abfindungsvergleich. Dabei verpflichtet sich der Versicherer einen bestimmten Entschädigungsbetrag zu zahlen, im Gegenzug verzichtet der Anspruchsteller auf etwaige weitergehende Ansprüche. Die dabei entstehenden Pflichten des Anwalts hat der BGH (Urt. v. 11.03.2010 – IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357) zusammengefasst: Der Anwalt muss vor Abschluss des Vergleichs den Mandanten über die damit verbundenen Vor- und Nachteile aufklären und grundsätzlich dessen Anweisung einholen. Er muss ihn vor unüberlegten Erklärungen warnen und ihm darlegen, welche Schadensersatzpositionen Gegenstand des Vergleichs sind und welche ggf. „wegverglichen“ werden, wozu ggf. auch gehört, die gerichtliche Durchsetzung von Rentenansprüchen und deren Kapitalwert zu erläutern (siehe: Schah Sedi, zfs 2008, 494). Bachmeier (Personenschaden – Vergleich, Kapitalisierung und der Weg zur Anwaltshaftung, SVR 2019, 10 ff.) [...]
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