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Zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs kann niemand gezwungen werden. Der Mandant kann nicht zur Unterzeichnung der von den Versicherern üblicherweise verwendeten, umfassenden Abfindungsklauseln gezwungen werden. Es können aber Änderungen vorgenommen werden, wenn eine entsprechende Einigung erzielt wurde. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn im Bereich des Personenschadens eine dauernde Beeinträchtigung verblieben ist bzw. Spätschäden eintreten werden, die auch in unabsehbarer Zukunft zu weiteren Schäden führt. Die Versicherungssachbearbeiter sind regelmäßig angewiesen, in solchen Fällen für künftige Schäden kein Anerkenntnis abzugeben, sondern den Vergleichstext so zu fassen, dass es nur dem Anspruchsteller vorbehalten bleibt, die im Einzelnen beschriebenen Ansprüche künftig noch geltend zu machen. Ein solcher Vorbehalt kann auch hinsichtlich materieller Zukunftsschäden erfolgen. Geschieht das, sollte der Vorbehalt möglichst genau nach Art des Anspruchs und [...]
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