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Spätestens mit der Bezifferung des Schadens gegenüber der Versicherung muss sich der Anwalt entscheiden, wie er diesen berechnet. Hierbei kann er in einem bestimmten Rahmen zwischen verschiedenen Berechnungsweisen wählen. Ist das Wahlrecht ausgeübt, kann er noch auf eine andere Berechnungsweise wechseln. Der Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadenabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (BGH, Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11, DAR 2012, 203 und Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50; LG Hamburg, Urt. v. 15.04.2019 – 331 S 65/17, DAR 2019, 385; Schulz, Konkrete und fiktive Abrechnung der Reparaturkosten, NJW 2022, 994 ff.). Der Unfallgeschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, [...]
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