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Ein Gutachten ist selbst dann dem Geschädigten von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen, wenn es für die Schadenfeststellung ungeeignet ist (KG Berlin, Urt. v. 01.03.2004 – 12 U 96/03, SP 2004, 244; OLG Hamm, Urt. v. 13.04.1999 – 27 U 278/98, SP 1999, 248; a.A. AG Velbert, Urt. v. 06.03.2001 – 17 C 224/00, SP 2001, 248). Diese Auffassung stützt sich darauf, dass die Erforderlichkeit sachverständiger Feststellungen durch den Schädiger veranlasst wurde, so dass dem Geschädigten nicht zuzumuten sei, sich auf eine Begutachtung allein durch den Schädiger einzulassen. Nur wenn den Geschädigten ein nachweisbares (Mit-)Verschulden trifft, entfällt die Erstattungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB ganz oder teilweise. Beruhen die Fehler des Gutachtens nicht auf unrichtigen oder lückenhaften Informationen des Geschädigten oder einer von ihm vorgenommenen schuldhaften falschen Auswahl der Person des Sachverständigen, bleiben die Sachverständigenkosten [...]
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