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Der aufgrund entsprechender Vereinbarung des Leasingvertrags abgeschlossene Kaskoversicherungsvertrag ist ein Vertrag auf fremde Rechnung i.S.d. § 43 VVG. Die Rechte auf Versicherungsleistung gem. § 44 VVG stehen dem Leasinggeber zu, der Leasingnehmer kann gem. § 45 VVG hierüber verfügen. Dem entspricht die dem Leasingnehmer vertraglich übertragene Regulierungsbefugnis (vgl. dazu Teil 13.1.2). Hieraus folgt die im Leasingvertrag getroffene Regelung, wonach der Leasingnehmer die Versicherungsleistung für die Instandsetzung des Fahrzeugs verwenden muss. Dasselbe gilt auch aufgrund einer Zweckbindung der Versicherungsleistung für den Leasinggeber; dieser muss die Kaskoentschädigung für die Instandsetzung des Fahrzeugs zur Verfügung stellen und darf sie nicht mit Ansprüchen auf rückständige Leasingraten verrechnen (BGH, Urt. v. 12.02.1985 – X ZR 31/84, NJW 1985, 1537; BGH, Urt. v. 30.09.1987 – VIII ZR 226/86, NJW 1988, 198). Von einer vollständigen Reparatur ist [...]
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