Wie diese zu bemessen ist, wird allerdings höchst unterschiedlich gesehen. Die Skala reicht von mehr als sieben Arbeitstagen über drei bis vier Wochen (LG Nürnberg, Beschl. v. 30.12.1997 – 8 T 6928/97) oder einen Monat bis hin zu sechs Wochen (LG Berlin, Urt. v. 05.02.2009 – 58 O 176/08; LG Braunschweig, Urt. v. 13.01.2009 – 7 S 93/08; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.07.2019 – 4 W 11/19, BeckRS 2019, 15992). Es wird auch vertreten, dass unabhängig vom Zeitablauf zunächst die Stellungnahme der Versicherung abzuwarten ist. Teilweise wird dem Versicherer auch eine noch längere Prüfungsfrist eingeräumt, wenn ihm die Übersendung der Ermittlungsakte zugesagt wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.03.2008 – 8 W 10/08). Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen sollte dem Kfz-Haftpflichtversicherer ein Prüfungs- und Bearbeitungszeitraum von vier bis sechs Wochen zugestanden werden (LG Köln, Beschl. v. 23.09.2011 – 2 O 203/11, SVR 2012, 106; LG Würzburg, Urt. v. [...]