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Hat der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben und erkennt er den Anspruch nach Klageerhebung sofort an, so trägt gem. § 93 ZPO der Kläger die vollen Prozesskosten, obwohl er in der Sache obsiegt. Daher sollte vor Klageerhebung stets eine gewisse Wartezeit einkalkuliert werden. Gerade bei der Regulierung von Verkehrsunfällen, die in den meisten Fällen außergerichtlich erfolgt, wird den Versicherungen von der Rechtsprechung eine gewisse Überlegungs- und Prüfungsfrist zugestanden. Veranlassung zur Klage nach einem Verkehrsunfall gibt der Haftpflichtversicherer erst dann, wenn er sich im Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug befindet. Hierfür bedarf es nicht nur einer Schadenaufstellung, sondern auch einer sich anschließenden Mahnung. Unabhängig hiervon ist dem Versicherer mit Zugang der Schadensmeldung eine angemessene Prüffrist zuzubilligen (OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2020 – 4 W [...]
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