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Hat der Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, ist sowohl nach den Vorschriften des VVG als auch der AKB der Haftpflichtversicherer diesem gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet, das Versicherungsverhältnis ist „krank“. Auf die sich danach ergebende Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer kann sich der Versicherer an sich auch gegen den Anspruchsteller berufen; eine Ausnahme hiervon begründet § 117 Abs. 1 VVG, der bestimmt, dass der Versicherer dem nach § 115 Abs. 1 VVG bestehenden Direktanspruch des Geschädigten diesen Einwand nicht entgegensetzen kann. Wird dieser Einwand von Versichertenseite gleichwohl erhoben, kann und muss er auch unter Hinweis auf diese Bestimmung abgewehrt werden, weil der hiernach begründete Fortbestand des Schadensersatzanspruchs jedwede Berufung auf die nachfolgend dargelegten anderweitigen Ersatzmöglichkeiten verhindert. Der praktisch häufigste Fall der an sich gegebenen [...]
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