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Lehnt die Haftpflichtversicherung des Gegners ihre Eintrittspflicht ab, darf das nicht ohne weiteres hingenommen werden, weil zum Schutz des geschädigten Verkehrsteilnehmers im Rahmen der Krafthaftpflichtversicherung besondere Regeln gelten, die zu seinen Gunsten eine Deckungspflicht fingieren, wenn der Versicherer an sich leistungsfrei wäre bzw. auch bei einem beendeten Versicherungsvertrag eine Nachhaftung begründen. Auf Feststellung der Deckungspflicht des gegnerischen Haftpflichtversicherers kann der Geschädigte klagen, und zwar sogar schon bevor die Haftung des Schädigers als solche feststeht (BGH, Urt. v. 15.11.2000 – IV ZR 223/99, VersR 2001, 90). Ist auch das ausgeschlossen oder für das gegnerische Fahrzeug überhaupt keine Krafthaftpflichtversicherung vorhanden, ergeben sich gleichwohl andere Ersatzmöglichkeiten, u.a. der in § 12 PflVG begründete Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe. Jedoch ist das nicht die einzige Ersatzmöglichkeit; alle weiteren müssen [...]
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