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Nach einem Verkehrsunfall hat der Anspruchsteller nicht nur den Haftungsgrund darzulegen und zu beweisen, sondern auch die Höhe des entstandenen Schadens an seinem Fahrzeug. Der Geschädigte darf nach einem Verkehrsunfall zur Ermittlung seines Sachschadens einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen. Vor der Beauftragung eines Gutachters ist er nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Markts zur Ermittlung eines möglichst preisgünstigen Gutachters verpflichtet (BGH, Urt. v. 29.10.2019 – VI ZR 104/19, zfs 2020, 561). Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen ist deshalb sinnvoll, um den Schaden nachvollziehbar und nachprüfbar darzulegen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Schädiger nach § 249 BGB zu ersetzen, da die Feststellung des entstandenen Schadens durch den Sachverständigen Teil der vom Schädiger nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten (Wieder-)Herstellung ist, so dass nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kosten der Ermittlung als Teil des [...]
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