Diese Schadensposition kommt in Betracht, wenn ein sogenannter Totalschaden vorliegt oder der Geschädigte Anspruch auf ein Neufahrzeug hat (siehe Teil 3.1.9.6). Die Gebühren und Auslagen für die Abmeldung des unfallbeschädigten Fahrzeugs sowie die Anmeldung des Ersatzfahrzeugs werden gegen Vorlage der Belege mit den dort ausgewiesenen Beträgen oder nach Regulierungspraxis auch ohne Belege nach Erfahrungssätzen mit einer Pauschale erstattet (§ 249 Abs. 2 BGB), die derzeit bei 60–75 € liegt. 60 €: AG Dinslaken, Urt. v. 11.06.2008 – 34 C 323/07, SP 2009, 22 70 €: AG München, Urt. v. 15.05.2008 – 331 C 28460/07, SP 2009, 22 Den Geschädigten trifft zudem keine Schadensminderungspflicht, die Zulassung selbst durchzuführen, er kann beispielsweise das Autohaus hiermit beauftragen (vgl. AG Aschaffenburg, Urt. v. 20.10.2020 – 115 C 819/20). Nach Auffassung des OLG Köln (Urt. v. 19.06.1991 – 2 U 1/91, NZV 1991, 429) lassen sich diese Kosten jedoch stets konkret [...]