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Wird das Fahrzeug vom Unfallort abgeschleppt, sind die entstehenden Kosten als Wiederherstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen (BGH, Urt. v. 09.03.2010 – VI ZR 6/09, NJW 2010, 2569; AG Steinfurt, Urt. v. 12.06.2014 – 21 C 1216/13, SP 2014, 309; AG Erding, Urt. v. 30.09.2016 – 1 C 158/16, SVR 2017, 147). Der Geschädigte muss vor Erteilung eines Abschleppauftrags in einer Eilsituation keine Preisvergleiche einholen, da ihm dies nicht zumutbar ist (AG Stuttgart, Urt. v. 12.04.2021 – 47 C 5225/20). Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass durch die Unfallschäden das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder jedenfalls nicht mehr verkehrssicher ist. Sind die Schäden so groß, dass das Fahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, werden Abschleppkosten nur bis zur nächstgelegenen Werkstatt oder Verwertungsstelle ersetzt. Bei Reparaturwürdigkeit darf der Geschädigte das Fahrzeug auch zur Werkstatt seines Vertrauens bringen lassen, bei der er bisher seine Reparaturen hat [...]
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