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Hinsichtlich des Umfangs der eigentlichen Reparaturkosten befindet man sich bei dieser Art der Schadensbeseitigung auf dem sicheren Weg, als die Reparaturrechnung zwar den Betrag des Schadensersatzes nicht verbindlich bestimmt, jedenfalls aber ein „gewichtiges Indiz“ für die Erforderlichkeit des Wiederherstellungsaufwands darstellt (BGH, Urt. v. 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056; BGH, Urt. v. 08.12.2009 – VI ZR 119/09, VersR 2010, 363). Lässt ein Geschädigter sein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten (AG Siegburg, Urt. v. 19.11.2020 – 107 C 82/20, DAR 2021, 159). Soweit im Einzelfall die Werkstatt bei der Durchführung oder Berechnung der Reparatur den objektiv erforderlichen Betrag überschreitet, hat das sich hieraus ergebende sogenannte Werkstattrisiko der Schädiger zu tragen. Ein Risiko, dass der in der [...]
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