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Diese Form der fiktiven Schadensberechnung ist die umstrittenste, aber nach wie vor möglich (Urt. v. 23.05.2006 – VI ZR 192/05, NJW 2006, 2179; v. 29.04.2008 – VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941; v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10, VersR 2011, 280; BGH, Urt. v. 28.04.2015 – VI ZR 267/14, VersR 2015, 861). Allerdings muss noch weiter differenziert werden, ob der Betrag der im Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswerts liegt oder darüber, im letzteren Fall weiter danach, ob 130 % des Wiederbeschaffungswerts überschritten werden oder nicht. Vorab muss in allen Fällen beachtet werden, dass diese Form der fiktiven Schadensberechnung von der Gesetzgebung damit „bestraft“ wird, als die auf die im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer nicht ersetzt wird (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zur systematischen Gesamtdarstellung mit Berechnungsbeispielen und Rechtsprechungsnachweisen siehe Teil 6.1.5. Der [...]
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