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Die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung kommt nur in Betracht, wenn sich der Rechtsschutzversicherungsvertrag auf das abzudeckende Risiko erstreckt und die im Zeitpunkt des Unfalls gegebene Funktion oder Tätigkeit des Mandanten noch besteht. Hierüber geben nur die in der Police enthaltenen Risikobeschreibungen Auskunft. Eine Übersicht, was unter den insgesamt vorhandenen Risikobezeichnungen gedeckt ist, finden Sie in Teil 3.1.3.8. Umgekehrt geht die nachfolgende Aufstellung von der Funktion bzw. Tätigkeit des Mandanten im Unfallzeitpunkt aus; Versicherungsschutz besteht, wenn die jeweils aufgeführte Risikobezeichnung bzw. Form des Versicherungsschutzes im Versicherungsvertrag genannt ist und darüber hinaus die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der nachfolgenden Darstellung sind die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV, die ARB 2012 (Stand Oktober 2014), zugrunde gelegt. Verkehrsrechtsschutz nach [...]
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