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Das Entstehen der Einigungsgebühr setzt nicht das Zustandekommen eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB voraus. Ein gegenseitiges Nachgeben ist somit nicht mehr erforderlich; jedwede Einigung, auch nur über Teile des Streitgegenstands und die Beendigung des Verfahrens, reicht aus (BGH, Urt. v. 10.10.2006 – VI ZR 280/05, NZV 2007, 132). Für die Schadensregulierung typisch sind Einigungen dahingehend, dass gegen Zahlung eines Teilbetrags der Klageforderung die Klage hinsichtlich des Restbetrags zurückgenommen und dadurch das Verfahren beendet wird. Auch eine Zwischeneinigung beispielsweise dahin, dass die Schadenshöhe festgelegt und der Streit nur über den Haftungsgrund geführt wird, kann danach eine Einigungsgebühr auslösen. Umgekehrt ist allerdings durch die bereits vorstehend zitierte Definition im VV klargestellt, dass die Einigung eine Wirkung, sei es auch nur im verfahrensfördernden Sinne, herbeiführen muss. Die Abgabe eines vollständigen Anerkenntnisses oder das [...]
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