Sie unterscheidet zunächst nach Altersgruppen, und zwar: bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, vom 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres, vom 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres, volljährige Kinder. Innerhalb dieser Gruppen wird weiter nach der Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils differenziert. Zur Ermittlung des Einkommensbetrags, der für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs maßgebend ist (unterhaltspflichtiges Einkommen), siehe Teil 9.1.9.3. Die Einteilung erfolgt in zehn Einkommensgruppen; sie gilt für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Seit dem 01.01.2024 gilt die folgende Tabelle: Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen € Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag € 0–5 6–11 12–17 ab 18 Alle Beträge in Euro 1. bis 2.100 480 551 5.645 689 100 1.200/1.450 2. 2.101 – 2.500 504 579 678 724 105 1.750 3. 2.501 – 2.900 528 607 710 758 110 1.850 4. [...]