Für die Höhe des Unterhaltsschadens ist es von Bedeutung, ob der Unfall eine zusammenlebende oder eine getrenntlebende Familie betrifft. Die wirtschaftliche Situation, nach der sich die Schadenshöhe richtet, ist unterschiedlich. Einer zusammenlebenden Familie steht vergleichsweise mehr Geld für die Lebensbedürfnisse zur Verfügung als einer getrennten, weil dort die Führung von zwei Haushalten erhöhte Kosten verursacht. Deswegen muss strikt zwischen diesen Fallgestaltungen unterschieden werden (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 22.01.1985 – VI ZR 71/83, NJW 1985, 1460). In allen Fällen, in denen der Getötete im Unfallzeitpunkt in der Familie gelebt hat, ist eine Schadensberechnung nach den dargestellten Regeln vorzunehmen, siehe Teil 9.1.10 bis Teil 9.1.14. Nur dann, wenn der Getötete im Unfallzeitpunkt getrennt von seiner Familie bzw. vom Anspruchsteller gelebt hat, ist die Schadensberechnung nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen durchzuführen. Haben die [...]