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Zunächst soll die Fallkonstellation berücksichtigt werden, in der der sogenannte Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle unterschritten würde. Die Zahlen der Berechnung orientieren sich an dem Stand der Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2020. An der Berechnungart hat sich nichts geändert. Liegt beispielsweise das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten bei 4.100 €, und hat er ein 17-jähriges, ein elfjähriges, ein fünfjähriges Kind und eine Ehefrau zu unterhalten, ist zunächst der tabellarische Kindesunterhalt zu ermitteln. Er beträgt 676 € zzgl. 577 € zzgl. 502 €, gesamt also 1.755 € (676 € + 577 € + 502 €). Zieht man diesen Betrag vom anrechenbaren Einkommen von 4.100 € ab, verbleiben 2.345 €. Hieraus steht der nicht erwerbstätigen Ehefrau ein Ehegattenunterhalt i.H.v. 3/7 zu, das sind 1.005 €. Die Summe des Ehegattenunterhalts und des gesamten Kindesunterhalts beträgt 2.067 €. Zieht man diese vom anrechenbaren Einkommen von 4.100 € ab, [...]
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